Wie lange festhalten?
Die Höchstdauer der Festhaltung zum Zweck der Feststellung der Identität ist in den Polizeigesetzen der Länder z.T. unterschiedlich geregelt (NRW: nicht länger als zwölf Stunden; Niedersachsen: nicht länger als sechs Stunden). Für die Identitätsfeststellung im repressiv-polizeilichen Rahmen sieht § 163c Abs.