Wann ist es Erregung öffentlichen Ärgernisses?
Die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist dabei schon gegeben, wenn bereits die Möglichkeit einer Wahrnehmung von fremden Personen als gegeben anzusehen ist. Es ist dabei nicht erheblich, ob ein Mensch tatsächlich die Handlungen als solche wahrgenommen hat oder nicht.